Unsere Vereinssatzung
Präambel
Der Verein Turn- und Sportgemeinschaft Bonn e.V. (TSG BONN) ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten ist unser oberstes Gebot. Männer und Frauen sind bei uns im Verein gleichberechtigt. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 2023 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Bonn (e.V.)
2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
a)Zweck des Vereins ist es, die ideelle und finanzielle Förderung des TSG BONN. Hierbei ist der Fokus auf die Jugend zu richten.
b)Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der TSG BONN, Abteilung Fußball & Turnen verwendet.
c)Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Pflege des Sports und durch allgemeine Jugendpflege selbstlos zu fördern. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder - vornehmlich der Jugend - durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Er macht sich zur Aufgabe, Fußball und Turnen unter diesen Gesichtspunkten zu fördern.
d) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens werden gefördert
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Politische, konfessionelle und rassistische Ziele und Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden.
g) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a)Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne dieser Satzung Sport treiben oder fördern will.
b)Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, inaktiven Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
c)Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selber nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
d)Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1)Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund und
b) Landessportbundes NRW
c) des Fußballverbandes Mittelrhein und damit auch des zuständigen Regionalverbandes.
d) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden und als Mitglied deren Satzungen unterworfen.
2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt oder Eintritt zu den Sportverbänden beschließen.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1) Mitgliedern: natürliche Personen über 18 Jahre sowie Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen,
2) Jugendmitgliedern: Jugendliche bis zu 18 Jahren,
3) Ehrenmitgliedern: Personen, denen im Rahmen der Ehrenordnung die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist,
4) Fördernden Mitgliedern: Personengesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen und natürliche Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Aufnahme durch den Vorstand erworben. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
2) Bewerber unter 18 Jahren bedürfen zur Stellung eines Antrags der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird unter Beifügung der Vereinssatzung bestätigt. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe zu nennen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder nehmen am Vereins leben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil.
2) Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
3)Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten;
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und dem Ansehen des Vereins keinen Schaden zuzufügen;
c) das Vereinseigentum und ihnen anvertraute Sachen schonend zu behandeln;
d) die festgesetzten Beiträge, Umlagen u.a. fristgerecht zu entrichten.
e) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 9 Organe des Vereins
1.) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Jugendversammlung
d. der Wahlausschuss
e. der geschäftsführende Vorstand
f) Kassenwart
2.) Die Organe des Vereins arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie informieren einander rechtzeitig über alle Angelegenheiten, welche die Aufgaben der jeweils anderen Organe betreffen, und berücksichtigen deren Willensbildung bei ihrer Entscheidungsfindung.
3.) Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich grundsätzlich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte bedienen. Der Verein kann Tätigkeiten in den Organen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die über dem üblichen Arbeitsumfang liegen und im Sinne des Vereins notwendig sind, angemessen honorieren.
4. In die in Absatz 1 genannten Organe mit den Buchstaben a), b), c), d) können nur Mitglieder gewählt werden, die natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sind.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 10 Haftung
Jedes ehrenamtliche Organmitglied und alle, die berechtigt ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haften nicht für fahrlässig dem Verein zugefügte Schäden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
-
Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
-
Entlastung des Vorstands,
-
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
-
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
-
die Kassenprüfer zu wählen
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich oder telefonisch durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
-
Bericht des Vorstands,
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Bericht des Kassenprüfers,
-
Entlastung des Vorstands,
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Wahl des Vorstands,
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Wahl von zwei Kassenprüfern,
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Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
-
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
-
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einladung erfolgt 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 12 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen stimmen durch einen Vorstand oder dessen Vertreter mit 1 Stimme ab.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Versammlung kann auch geheim abgestimmt werden.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 13 Der Gesamtvorstand
§1.Der Gesamtvorstand besteht aus
b)deren Vertretern
c)dem Jugendleiter,
d)den Beisitzern
e) Kassenwart
2.Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a)Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
b)Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung etc.
c)Sonstige Angelegenheiten.
3.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4.
Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
§ 14 Vereinsjugend
1.Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2.Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
3.Organe der Vereinsjugend sind:
a)der Jugendvorstand
b)die Jugendversammlung
4.Der Jugendvorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendabteilung (ab dem 16. vollendeten Lebensjahr) und den im Jugendbereich tätigen volljährigen Mitgliedern gewählt.
5.Weiteres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer des Gesamtvereins hat die Aufgabe,
a) die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, Mittelverwendung und der Beitragszahlung,
b) die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben,
c) die buchungstechnische Belegung der Kassenführung zu prüfen.
(2) Dem Kassenprüfer sind die dafür erforderlichen Belege, Aufzeichnungen, Journale und Bücher vollständig zur Verfügung zustellen.
(3) Der Kassenprüfer prüft nach pflichtgemäßem Ermessen; sie können lückenlos oder stichprobenweise prüfen. Er hat seine Erkenntnisse dem Abteilungsvorstand beziehungsweise dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen und mit diesem zu besprechen.
(4) Der Kassenprüfer ist ausschließlich der Mitgliederversammlung bzw. der Abteilungsversammlung verantwortlich. Die Vorstände haben insofern keine Weisungsbefugnis.
(5) Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung bzw. der Abteilungsversammlung mindestens jährlich und haben ihre Prüfungen mit folgendem Testat zu verstehen: „Unsere Prüfung hat im Sinne der Satzung - insbesondere des § 14 - keine/folgende Beanstandungen ergeben“. Der Kassenführer hat den Bericht zu unterzeichnen.
§ 16 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen. Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Über eine Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme bestehen nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt; b) durch Tod; c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bzw. dem jeweiligen Abteilungsvorstand zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu erklären. Minderjährige können den Austritt nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erklären.
(6) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist;
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
d) wegen grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(7) Über den Ausschluss gemäß Ziffer (6) a) entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der entsprechenden Abteilungsversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Abteilungsvorstand schriftlich eingelegt werden. In der jeweiligen Abteilungsversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Über den Ausschluss gemäß Ziffer (6) b) bis e) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der jeweiligen Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(9) Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds im Sinne des § 10 Ziffer (1) der Satzung hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen daraus, insbesondere noch offene Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger des Vereins, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz im Jahr nicht übersteigt, haften für ‚Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.01.2023 beschlossen.
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.